Rechtsprechung
LSG Sachsen-Anhalt, 23.11.2000 - L 2 AL 22/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens; Entzug der Fahrerlaubnis eines Kraftfahrers nach Genuss von Alkohol; Keine Sperrzeit aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung der Arbeitslosigkeit; Unterscheidung zwischen personenbedingter ...
- blutalkohol , S. 430
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AFG § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit bei Verlust des Arbeitsplatzes wegen Verlust der Fahrerlaubnis nach privater Trunkenheitsfahrt
Verfahrensgang
- SG Halle - S 3 AL 367/97
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.11.2000 - L 2 AL 22/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96
Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76
Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BSG, 15.02.1978 - 3 RK 29/77
Zuständigkeit der Krankenkasse und der Rentenversicherung für …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- SG Dortmund, 07.03.1991 - S 27 Ar 183/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LSG Baden-Württemberg, 18.06.1998 - L 12 AL 3260/97
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Berufskraftfahrer - private Trunkenheitsfahrt - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - SG Rostock, 23.10.1992 - S 11 Ar 35/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2002 - L 1 AL 134/01
Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit bei Arbeitsplatzverlust wegen Entzug der …
Der gegenteiligen Auffassung des LSG Sachsen - Anhalt vom 23.11.2000 - L 2 AL 22/99 - und Winkler (in Gagel, SGB III, § 144 Rz 74), wonach der Verlust der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit während einer Privatfahrt keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstelle und nicht zu einer Sperrzeit führen dürfe, folgt der Senat nicht.